Luxemburg55 Elternteile haben seit 2018 ihr Besuchsrecht verloren – ein Überblick über die aktuellen Zahlen

Luxemburg / 55 Elternteile haben seit 2018 ihr Besuchsrecht verloren – ein Überblick über die aktuellen Zahlen
 Symbolbild: Freepik/pch.vector

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Seit 2018 wurde in Luxemburg insgesamt 55 Elternteilen das Besuchsrecht entzogen – ein Eingriff mit rechtlichen Konsequenzen, der auf den Schutz der Kinder abzielt. Justizministerin Elisabeth Margue gibt einen Überblick über Statistiken und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht.

Durchschnittlich 1.389 Scheidungen im Jahr zählte Luxemburg in den Jahren 2012 bis 2022 (das Tageblatt berichtete). Das elterliche Sorgerecht wird von beiden Eltern gemeinsam getragen, eine Scheidung ändert nichts daran. Doch wie sieht es aus, wenn die Regeln des Besuchsrechts nicht eingehalten werden?

Insgesamt 55 Elternteilen wurde seit 2018 gemäß Artikel 371-1 des Strafgesetzbuchs das Besuchsrecht entzogen – 15 von ihnen sind Mütter und die restlichen 39 Väter. Das geht aus der Antwort von Justizministerin Elisabeth Margue (CSV) auf eine parlamentarische Anfrage von Sven Clement (Piraten) vom Freitag hervor. Artikel 371-1 besagt, dass Eltern oder andere Personen, die versuchen, einen Minderjährigen den Schutzmaßnahmen zu entziehen, die per Gesetz oder durch eine gerichtliche Entscheidung für ihn getroffen wurden, mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe von 251 bis 2.000 Euro bestraft werden. 

Originalwortlaut Artikel 371-1 des Strafgesetzbuchs

„Seront punis d’un emprisonnement de huit jours à deux ans et d’une amende de 251 euros à 2.000 euros ou d’une de ces peines seulement, les parents et autres personnes qui soustrairont ou tenteront de soustraire un mineur aux mesures qui doivent être prises à son égard par application des dispositions de la loi sur la protection de la jeunesse, ou en vertu d’une décision, même provisoire, d’une autorité judiciaire, qui le soustrairont ou tenteront de le soustraire à la garde de ceux auxquels il a été confié, qui ne le représenteront pas à ceux qui ont le droit de le réclamer, l’enlèveront ou le feront enlever, même de son consentement.“ (Quelle: Legilux)

In Luxemburg gab es im Jahr 2023 insgesamt 198 neue Fälle von Besuchsrechtsverletzungen („non-représentation d’enfants“). Zwischen 2019 und 2023 waren es insgesamt 1.377 Fälle. Die Statistiken dieser „Affaires nouvelles“ beziehen sich laut Justizministerin nicht nur auf Klagen, sondern auch auf Meldungen, unter anderem von Institutionen.

 Grafik: Justizministerium

In derselben Zeitspanne kam es zu neun Einträgen ins Strafregister („casier judiciaire“), von denen einer aus dem Jahr 2023 stammt. Insgesamt 1.178 Fälle wurden zwischen 2019 und 2023 ad acta gelegt (182 davon in 2023). 

 Grafik: Justizministerium

Warnungen gab es in den fünf Jahren insgesamt 36, fünf davon im Jahr 2023. Im Jahr 2020 waren es mit zehn Warnungen doppelt so viele. 

 Grafik: Justizministerium

Die meisten Klagen wegen Verletzung des Besuchsrechts gehen laut Margue in den ersten Monaten nach der Trennung der Eltern ein. Dies sei eine Phase, „in der die Eltern oft noch in Konflikt stehen und Schwierigkeiten damit haben, sich mit der Trennung und den Konsequenzen davon abzufinden“. Dies führe einerseits dazu, dass die gleichen Eltern innerhalb einer kurzen Zeitspanne mehrere Klagen einreichen können. Andererseits würden auch oft Klagen eingereicht, weil ein Elternteil das Kind zu spät abgibt oder Missverständnisse aufgrund von falsch interpretierten Urteilen entstehen.

In den meisten Fällen sei es jedoch nicht notwendig, auf strafrechtliche Maßnahmen zurückzugreifen. Interne Instanzen wie der „Juge aux affaires familiales“ (JAF) oder der „Service Treffpunkt oder Médiatioun“ würden den Eltern alternative Möglichkeiten und Ressourcen bieten, um ihre Differenzen zu lösen.

„Die meisten Eltern finden nach einer ersten konfliktuellen Phase einen Modus Vivendi, der jedoch weiterhin von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft beobachtet wird“, schreibt die Ministerin. Sollte die körperliche oder geistige Gesundheit eines Kindes in Gefahr sein, werde die Akte an den Jugendrichter weitergeleitet. Dieser könne bei Bedarf zusätzliche Maßnahmen wie eine Bildungsbegleitung („suivi éducatif“) oder eine Platzierung des Kindes ergreifen.