LuxemburgNeues Gesetz für Vereinigungen soll für weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit sorgen

Luxemburg / Neues Gesetz für Vereinigungen soll für weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit sorgen
Ob Sportvereine, Jugendclubs oder Orchester: Wegen eines neuen Gesetzes müssen die Vorstände oder Verwaltungsräte von Vereinigungen ohne Gewinnzweck aktiv werden Foto: Editpress/Alain Rischard

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Fast 100 Jahre war die vorherige Version alt – nun soll ein neues Gesetz für gemeinnützige Vereinigungen ohne Gewinnzweck für weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit sowie Transparenz in Luxemburg sorgen. Für Vereine stehen in dem Zusammenhang Veränderungen an, die mit etwas Zeit problemlos angegangen werden können. 

Langsam, aber sicher geht es auf das Jahresende zu. Bis dahin werden viele Vereine ihre Generalversammlungen abgehalten haben. Und manche von ihnen werden diese bereits für das Umsetzen von Änderungen nutzen, die ein neues Gesetz mit sich bringt: Seit dem 23. September gilt in Luxemburg nämlich eine neue Gesetzgebung für die aktuell 8.752 registrierten Vereine (Stand 7.11.23) und 190 Stiftungen (Stand 9.11.23). In dem Kontext hat das Justizministerium kürzlich eine Webseite eingerichtet, auf der über die neuen gesetzlichen Verpflichtungen informiert wird.

Wenn sich die Vorstände von Jugendclubs, Orchestern oder Sportvereinen noch nicht mit diesen Neuerungen beschäftigt haben, ist das laut Anne Hoffmann von der „Agence du bénévolat“ kein Grund zur Panik. Denn, so die Direktionsbeauftragte: „Vor allem für kleine Vereine ändert sich nicht viel. Für bestehende ist außerdem eine Übergangszeit von zwei Jahren vorgesehen.“ In diesem Zeitraum können die Mitglieder von Verwaltungsräten und Vorständen sich über die Änderungen informieren und diese umsetzen. Kein Ding der Unmöglichkeit und dennoch müssen sie sich die Zeit dafür nehmen. 

Vor allem für kleine Vereine ändert sich nicht viel  

Anne Hoffmann, Direktionsbeauftragte der „Agence du bénévolat“

Eine der größten Umstellungen betrifft den Bereich der Buchhaltung und die entsprechenden Unterlagen. Dazu muss zuerst geklärt werden, ob eine Vereinigung laut Kapitel IV der neuen Gesetzgebung als klein, mittel oder groß gilt. Drei Kriterien spielen hierbei eine Rolle: die Anzahl an Vollzeitbeschäftigungen (weniger als drei), das gesamte Einkommen (50.000 Euro) und das Gesamtvermögen (100.000 Euro) – also der Besitz. Eine Asbl. gilt als klein, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei der drei genannten Grenzwerte nicht überschreitet.

Veraltetes Gesetz 

„Sie müssen dann lediglich eine vereinfachte Version der Buchführung vorlegen. Also einen Überblick der Einnahmen und Ausgaben, wie ihn viele Vereine ohnehin bereits für ihre Generalversammlung vorbereiten“, erklärt Daniel Ruppert, Direktor der Abteilung für Handelsrecht beim Justizministerium. Eine Bilanz von Aktiva und Passiva ist erst für mittelgroße Vereinigungen vorgesehen. Eine Neuerung in diesem Bereich betrifft aber alle gemeinnützigen Zusammenschlüsse: Von klein bis groß müssen die Buchhaltungsunterlagen in Zukunft nach der Mitgliederversammlung beim „Registre de commerce et des sociétés“ (RCS) hinterlegt werden. 

Eine weitere Änderung betrifft die Statuten. „Man muss diese durchgehen und prüfen, ob sie noch im Einklang mit dem neuen Gesetz sind. Oder ob es darin Verweise auf das alte Gesetz von 1928 gibt“, rät Daniel Ruppert. In den meisten Vereinssatzungen befinden sich Referenzen wie „conformément aux articles x et y de la loi du 21 avril 1928“, die sich auf eine inzwischen nicht mehr existente Legislatur beziehen. Das muss dann geändert werden. Denn, so Ruppert: „Sonst sind die Statuten ungültig.“ Wenn nur solche Kleinigkeiten abgeändert werden, ist das laut Justizministerium auch ohne Einberufung einer Hauptversammlung möglich.

Die nächste Hauptversammlung ist eine gute Gelegenheit für Änderungen der Satzung

Daniel Ruppert, Direktor der Abteilung für Handelsrecht beim Justizministerium

Größere Änderungen müssen allerdings von den Mitgliedern abgesegnet werden. So auch die Einführung von Videokonferenzen für General- und Vorstandsversammlungen – ebenso wie das Verschicken der Einladungen auf elektronischem Weg. Nach den Erfahrungen mit der Pandemie und in dem Bestreben, flexibel und zeitgemäß zu sein, wurde ein rechtlicher Rahmen für die digitale Begegnung geschaffen. Wenn Vereine sich diese Möglichkeit geben wollen, muss das allerdings in den Statuten festgehalten werden. Eine entsprechende Abänderung der Vereinssatzung sollte dann so schnell wie möglich umgesetzt werden. „Die nächste Hauptversammlung kann dafür eine gute Gelegenheit sein“, stellt Daniel Ruppert fest.

Vereinfachte Bürokratie

Auf manche Dinge kann in Zukunft aber auch verzichtet werden: So muss die Mitgliederliste nicht mehr beim RCS hinterlegt werden – was bisher jedes Jahr passieren musste. „Eine solche Liste muss aber weiterhin geführt werden, sodass Mitglieder sich diese ansehen können. Das kann auch elektronisch geschehen“, erklärt Ruppert. Und weist darauf hin, dass Daten wie die Nationalität nicht mehr festgehalten werden müssen. Eine Reihe an bürokratischen Prozeduren entfallen nun also ganz offiziell.

Außerdem können Clubs einfacher gegründet – dafür müssen sich nur noch zwei statt wie bisher drei Personen zusammenfinden –, aber auch leichter wieder aufgelöst werden: Der Gang vor das Bezirksgericht ist dafür nicht mehr nötig. Darüber hinaus gibt es Neuerungen in Bezug auf Vereinsfusionen, sich im Besitz von Vereinigungen befindende Immobilien und Maßnahmen, die die Transparenz und Rechtssicherheit im gemeinnützigen Sektor fördern sollen. Einen Überblick zu den 13 wichtigsten Neuerungen für Vereinigungen und Stiftungen gibt es unter myasbl.lu. Dort finden sich auch die Kontaktmöglichkeiten zum Justizministerium, das ebenso wie die „Agence du bénévolat“ bei Fragen weiterhilft. 

Sich informieren

Auf der Webseite myasbl.lu wird seit kurzem über die Änderungen informiert, die das neue Gesetz für gemeinnützige Vereinigungen ohne Gewinnzweck mit sich bringt. Außerdem wird es auf dieser neuen Seite des Justizministeriums bald Details zu Webinaren geben, die in dem Kontext organisiert werden. Informationen gibt es zudem bei der „Agence du bénévolat“: auf benevolat.lu oder von montags bis freitags zwischen 9 und 16 Uhr unter der Telefonnummer 26 12 10. Darüber hinaus wird das „Comité de liaison des associations d’étrangers“ (CLAE) Mitte November eine zweite Ausgabe vom „Guide pour la vie associative“ veröffentlichen – mit Informationen zu Themen wie beispielsweise der Gründung und Weiterentwicklung oder der Verwaltung einer Vereinigung. Der Leitfaden kostet 20 Euro und kann bis zum 20. November beim CLAE vorbestellt werden: per Telefon unter der Nummer 29 86 86 1 oder per Mail an info@clae.lu. Informationen gibt es auch auf clae.lu. Den neuen Gesetzestext „Loi du 7 août 2023 sur les associations sans but lucraftif et les fondations“ kann man übrigens auf legilux.public.lu durchlesen. Hilfreiche Informationen gibt es zudem auf guichet.public.lu unter „Freiwilliges Engagement“ in der Rubrik „Vereinswesen“.