LuxemburgUnerwartete Flugausfälle und Verspätungen: Diese Rechte haben betroffene Fluggäste

Luxemburg / Unerwartete Flugausfälle und Verspätungen: Diese Rechte haben betroffene Fluggäste
Für zahlreiche Passagiere wurde der Besuch am Flughafen Luxemburg am Mittwoch zur Geduldsprobe Foto: Editpress/Julien Garroy

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Zahlreiche Flüge wurden am Mittwoch am Flughafen Luxemburg aufgrund von unerwarteten Reparaturarbeiten annulliert oder hatten Verspätungen. Yves Carier vom Ministerium für Verbraucherschutz erklärt im Gespräch mit dem Tageblatt, welche Rechte betroffene Fluggäste haben. 

„Der Flughafen war voll, überall saßen Leute auf dem Boden, weil es ja gar nicht genug Sitzplätze gibt.“ So beschreibt eine Betroffene den Luxemburger Flughafen am Mittwoch. Wie viele andere auch bekam sie am Morgen eine Nachricht von ihrer Airline, dass der geplante Flug abgesagt wurde. Die Start- und Landebahn des Flughafens war nämlich am Mittwochmorgen wegen eines Schadens an der Asphaltdecke stundenlang gesperrt worden.

In diesem Fall hatte die Betroffene Glück: Die Airline informierte sie rechtzeitig über die Situation und buchte automatisch einen neuen Flug für den Nachmittag. Dieser hatte zwar auch eine Verspätung von 90 Minuten, die Airline versorgte ihre Passagiere allerdings mit per Bordkarte automatisch generierten Verpflegungsgutscheinen in Höhe von 15 Euro. Doch was können diejenigen tun, deren Situation nicht ganz so reibungslos verlaufen ist?

Darüber hat das Tageblatt mit Yves Carier vom Ministerium für Verbraucherschutz gesprochen. Wenn es um das Thema Schadenersatz geht, gilt laut Carier als Erstes „zu sehen, ob die Schuld bei der Fluggesellschaft liegt, beziehungsweise ob diese genug dafür getan hat, um das Problem zu verhindern“. Im Falle der Reparaturarbeiten an der Start- und Landebahn des Findels liege die Schuld ganz klar nicht bei den Fluggesellschaften – demnach können Passagiere auch keinen Schadenersatz verlangen. Bei der Rückerstattung der Flugkosten sieht es anders aus.

Wird ein Flug abgesagt, hat die Fluggesellschaft laut Carier die Verpflichtung, den Passagieren entweder ein „réacheminement“ anzubieten, also eine alternative Möglichkeit, um zur gewünschten Destination zu gelangen, oder ihnen die Flugkosten rückzuerstatten. Der Passagier habe die Wahl und die Gesellschaft müsse auch dann für die Kosten aufkommen, wenn der Fehler nicht bei ihr liegt. 

Bei verspäteten Flügen komme es auf die Distanz des Fluges an. Im Findel-Fall lägen die meisten Flüge von Luxemburg aus bei unter 1.500 Kilometern. Ab dem Moment, in dem die Verspätung über zwei Stunden hinausgeht, müsse die Fluggesellschaft für die Verpflegung der Passagiere aufkommen (Essen, Trinken, gegebenenfalls Hotelkosten).

„Ganz oft ist es so, dass sie dann überfordert sind, weil Hunderte Menschen gleichzeitig die gleichen Anfragen haben“, sagt Carier. Er gibt deshalb den Rat, sich etwas zu essen und zu trinken zu besorgen und die Belege dafür aufzuheben, um später eine Rückerstattung bei der Fluggesellschaft zu beantragen.

„Erster Ansprechpartner bei Problemen sollte immer die Airline sein“, sagt Carier. Er empfiehlt, der Fluggesellschaft zwei Monate Zeit für eine Antwort zu geben. Sollte dies nicht passieren oder die Antwort nicht die Rechte des Passagiers berücksichtigen, könne man beim National Enforcement Body (NBE) eine Beschwerde einreichen.

Mehr Informationen über Passagierrechte gibt es auf der Website www.fluggastrechte.lu (FR: www.passagers.lu / EN: www.passengers.lu).


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